1.1. Die Lieferungen und Leistungen (nachfolgend einheitlich „Lieferungen“) von Fischer Panda GmbH (nachfolgend auch Bezugnahme durch „wir“, „unsere“ etc.) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach-folgend „Bedingungen“) und nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.2. Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Verbrauchern. Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft mit uns zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Bestimmungen, die ausschließlich für Unternehmer gelten, sind entsprechend gekennzeichnet; Bestimmungen, die aus-schließlich für Verbraucher gelten, sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet. Alle nicht gesondert gekennzeichneten Bestimmungen gelten für beide Arten von Kunden.
1.3. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Verträge mit Kunden, die Unternehmer sind, ohne dass hierzu eine Bezugnahme auf diese Bedingungen in jedem Einzelfall erfolgen muss.
2.1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen (insbesondere Vertragsangebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge) sind stets freibleibend und unverbindlich, außer wir bezeichnen diese ausdrücklich als verbindlich. Sie beziehen sich, soweit nicht abweichend vereinbart, auf handelsübliche Qualität. Vereinbarungen werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
2.2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen des Kunden unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftrags-bestätigungen) bedürfen der Textform. Das Textformerfordernis lässt etwaige nach Vertragsschluss formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
2.3. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Kunden von unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Kunde die Änderungen als solche besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit wir diese in Textform annehmen.
2.4. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3.1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind und die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Von uns erteilte technische Hinweise, insbesondere Sicherheitsdatenblätter und Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Entsorgung unserer Produkte sind vom Kunden zwingend zu beachten.
3.2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, behalten wir uns das Eigentum und alle unsere Rechte an sämtlichen Unterlagen (insbesondere Produktbeschreibungen, Prospekte, Kataloge, Preislisten, Abbildungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen) vor, die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, liegt das Urheberrecht an allen Unterlagen bei uns.
3.3. Die Unterlagen gemäß Ziffer 3.2. dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Kunde hiergegen verstoßen, können wir einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5% des Netto-Auftragswerts des betreffenden Vertrags verlangen, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. der Zugänglichmachung von Geschäftsgeheimnissen an Dritte, bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadens unberührt. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
3.4. Ein Kunde hat sicherzustellen, dass unsere Produktinformationen (insbesondere Produkt- und Anwendungshinweise), die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben, den jeweiligen weiteren Abnehmern unserer Lieferungen zugehen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen stellen wir, soweit nicht schon mitgeliefert, dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung.
3.5. Wurden unsere Lieferungen unter Nutzung von Know-how, Erfindungen, Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten hergestellt, deren Inhaber oder Nutzungs-berechtigter wir sind, werden dem Kunden Nutzungsrechte daran nur insoweit eingeräumt, als dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Alle sonstigen Nutzungs- und Verwertungsrechte (insbesondere Patent- und Urheberrechte) verbleiben bei uns.
3.6. Vom Kunden überlassene Muster, Modelle, Zeichnungen oder Datenträger werden nur auf Anforderung und Kosten des Kunden zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande und geht nicht rechtzeitig eine Anforderung ein, ist sind wir berechtigt, überlassene Muster, Modelle oder Zeichnungen einen Monat nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten, ohne dass Ersatzansprüche aus der Vernichtung entstehen.
4.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, in Euro.
4.2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
4.3. Ist der Kunde Unternehmer, gelten die Preise - wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde – auf Basis einer Lieferung FCA (Incoterms 2020) unser Werk in Paderborn, inklusive Kosten für Verpackung, jedoch exklusive Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.4. Der vereinbarte Kaufpreis basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Kosten für Material, Energie, Transport und Löhne. Sollte es bis zum vereinbarten Liefertermin zu einer insgesamt wesentlichen Kostensteigerung von mehr als 5% kommen – etwa durch unvorhersehbare Entwicklungen auf den Beschaffungsmärkten – behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen. Über eine Preisänderung wird der Kunde unverzüglich in Textform informiert. Übersteigt die Anpassung 10% des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen erstatten wir in diesem Fall unverzüglich zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
4.5. Sofern Konstruktionsunterlagen im Auftrag bzw. auf Veranlassung des Kunden angefertigt werden, werden diese gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zu einer Lieferung kommt.
5.1 Unsere Kaufpreisforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungserhalt und Lieferung der Ware fällig.
5.2 Ungeachtet dessen sind wir, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
5.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem in Angebot und Auftrags-bestätigung genannten Konto maßgeblich.
5.4. Bei allen Einzellieferungen, die nach Kundenspezifikation gebaut werden müssen, werden Anzahlungen im Einzelfall geregelt.
5.5. Wurde keine Vorkasse vereinbart und ergeben sich nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden – insbesondere durch eine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder durch objektive Auskünfte Dritter –, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung angemessener Sicherheiten zu erbringen. Kommt der Kunde unserem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rücktritts- und Leistungsver-weigerungsrechte bleiben hiervon unberührt.
5.6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich behalten wir uns im Verhältnis zu Unternehmern die Geltendmachung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB vor. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt jeweils unberührt.
5.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
6.1. Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms 2020) unser Werk in Paderborn, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2 Grundsätzlich stellen wir die Lieferungen handelsüblich verpackt bereit. Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Ware, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
6.3. Wir sind, soweit dem Kunden zumutbar, zu Teillieferungen berechtigt. Die zusätzlichen Kosten, die aufgrund der Teillieferungen entstanden sind, übernehmen wir. Das Recht des Kunden, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an der bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse hat, bleibt unberührt.
6.4.Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, wir haben diese mit dem Kunden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. In der Regel wird die Lieferfrist von uns bei Annahme der Bestellung angegeben und läuft grundsätzlich ab Vertragsschluss. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Abklärung aller technischen Fragen und Spezifikationen sowie vor Eingang einer gegebenenfalls fälligen Anzahlung.
6.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die Abholbereitschaft der Lieferungen mitgeteilt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
6.6. Gegenüber Unternehmern erfolgt unsere Liefer-verpflichtung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere eigenen Lieferanten.
Gegenüber Verbrauchern sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir die Lieferungen unsererseits ordnungs-gemäß und rechtzeitig bei unserem Vorlieferanten bestellt haben (kongruentes Deckungsgeschäft), jedoch ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wurden und die Lieferungen deshalb nicht verfügbar sind. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
6.7. Bei Lieferungen, die unter die Gefahrgutverordnung (ADR, RID, IMDG, IATA) fallen, verpflichtet sich der Kunde, sämtliche geltenden Vorschriften für Transport, Handhabung und Lagerung dieser Lieferungen eigenverantwortlich zu beachten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass auch von ihm beauftragte Dritte sowie etwaige weitere Empfänger entsprechend unterrichtet werden und diese die einschlägigen gesetzlichen sowie sicherheitsrelevanten Bestimmungen einhalten. Etwaige behördliche Genehmigungen, Kennzeichnungen oder Schulungsnachweise, die für den Umgang mit solchen Lieferungen erforderlich sind, sind vom Kunden auf eigene Kosten und Verantwortung einzuholen bzw. nachzuweisen. Eine Haftung unsererseits für Verstöße gegen Gefahrgut-vorschriften durch den Kunden oder Dritte ist ausgeschlossen.
6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach dem Rücktritt vom Vertrag sind wir dazu berechtigt, anderweitig über die Lieferungen zu verfügen.
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen geht spätestens mit ihrer Übergabe auf den Kunden über.
Beim Versendungsverkauf gilt Folgendes:
a) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen auf den Kunden über, sobald die Lieferungen an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen oder die Versendung selbst durchführen.
b) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Lieferungen an den Verbraucher oder einen von ihm benannten Empfänger über.
7.2. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Lieferungen im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Kunden über.
8.1. Im Fall unseres Verzuges mit Lieferungen ist unsere Haftung der Höhe nach wie folgt beschränkt: Der Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Lieferung, insgesamt auf maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2. Der Kunde kann wegen Verzögerungen der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht länger zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte und Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
8.3. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung besteht.
9.1. Ist der Kunde Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
9.2. Die Ziffer 9.2. und deren Unterpunkte gelten nur für Kunden, die Unternehmer sind.
9.2.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Lieferungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
9.2.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Kunde mit Vertragsschluss, auf Kosten des Kunden eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung unseren Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Kunde, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.
9.2.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
9.2.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Kunden oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab.
9.2.5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Kunde hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.2.3. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
9.2.6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Kunden erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Kunden oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung – berechtigt von dem Kunden zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
9.2.7. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Kunden sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.
9.2.8. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Kunden aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffer 9.2.3. und Ziffer 9.2.5. bestimmt ist.
9.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9.4. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Kunde ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
9.5. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
10.1. Für Unternehmer gilt: Ist der Kunde Kaufmann, so hat er uns erkennbare Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
10.2. Ist der Kunde Verbraucher, so bestehen bei allen Waren die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Wann dem Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche zustehen, richtet sich nach Ziffer 11. Die Verjährung ist in Ziffer 10.6 detailliert geregelt.
10.3. Für Unternehmer gilt: Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, werden die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Nachlieferung) erbracht. Die Wahl der Modalität der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) erfolgt durch uns. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11. Die Verjährung ist in Ziffer 10 Nr. 6 detailliert geregelt.
10.4. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.
10.5. Erweist sich das Nacherfüllungsverlangen des Kunden nach Überprüfung der Ware als unbegründet, so können wir, unbeschadet sonstiger Rechte, etwaige Kosten für den Versand der Ware an uns und den Rückversand an den Kunden sowie Kosten für die Prüfung der Ware berechnen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unbegründet ist.
10.6. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht
a) im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen);
b) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
c) soweit der Kunde Verbraucher ist: für Ansprüche auf Nacherfüllung, wegen Rücktritts oder Minderung;
d) soweit der Kunde Unternehmer ist: im Falle von §§ 478, 479 BGB (Unternehmerrückgriff).
In den vorgenannten Fällen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Mängeln innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.1. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- und Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
11.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.1 dieser AGB gilt nicht:
a) bei Aufwendungsersatzansprüchen eines Unternehmers nach § 327u Abs. 1 BGB oder 445a Abs. 1 BGB;
b) bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB;
c) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
d) bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos;
e) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;
f) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
g) bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen;
h) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Unsere Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
11.3. Soweit unsere Haftung nach Ziffer 11.1 dieser AGB beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter.
11.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.5. Die Haftung wegen Verzuges richtet sich nach Ziffer 8.
12.1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt (nachfolgend „Höhere Gewalt“), d.h. von einer Partei des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände, beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
12.2. Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berück-sichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Falls der Kunde von einem Vertrag unberechtigt zurücktritt, sind wir, unbeschadet der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens, berechtigt, 10% des Bruttoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Vertrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Soweit der Kunde unsere Produktinformationen nach Ziffer 3.4. nicht den jeweiligen weiteren Empfängern unserer Produkte zuleitet und durch unsere Produkte bei diesen Empfängern Schäden entstehen, die bei Kenntnis und Beachtung unserer Produktinformationen vermieden worden wären, hat uns der Kunde von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit solchen Schäden freizustellen bzw. von uns bereits geleistete Ersatzzahlungen zu erstatten, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Eine weitergehende Haftung des Kunden bleibt hiervon unberührt.
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen, ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Kunden und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
15.2. Von der Verpflichtung in Ziffer 15.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie
a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
c) vom Kunden ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
15.3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 15. bleiben auch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages oder der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
16.1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
16.2. Der Kunde hat bei Verkauf und Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. Ein Verkauf/eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.
16.3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
16.4. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von Waren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist sind wir berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für uns zu kündigen.
16.5. Wir sind auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungs-pflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist.
16.6. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunden hat die Pflicht-verletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
16.7 Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in dieser Ziffer 16. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
17.1. Für Verbraucher gilt: Sie haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, es sei denn, es handelt sich um Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
17.2. Für Verbraucher gilt folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Fischer Panda GmbH, Otto-Hahn-Str. 40, 33104 Paderborn, Telefonnummer: +49 5254 9202-0, E-Mail-Adresse: info@fischerpanda.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder uns zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Ihnen entstehen keine weiteren Kosten. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. |
17.3. Für den Verbraucher gilt folgendes Muster-Widerrufsformular:
Muster-Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an Fischer Panda GmbH, Otto-Hahn-Str. 40, 33104 Paderborn, info@fischerpanda.de) Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): Bestellt am (*)/erhalten am (*)--------------------------------------------------------------------------------------------- Name des/der Verbraucher(s) -------------------------------------------------------------------------------------------- Anschrift des/der Verbraucher(s)------------------------------------------------------------------------------------------ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) ---------------------------------------------------- Datum---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- (*) Unzutreffendes streichen. |
18.1. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Pflichten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier: https://www.fischerpanda.de/site-extras/fischer-panda-gmbh/datenschutzerklaerung.
18.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritts-erklärungen) bedürfen der Schriftform. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).
18.3. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen, sofern der Kunde Verbraucher ist oder ein überwiegendes Interesse an der Abtretung besteht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr bleibt § 354a HGB unberührt.
18.4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
18.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
19.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2 Für Unternehmer gilt: Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.
19.3 Für einen Verbraucher ist ausschließlicher Gerichtsstand nur dann Paderborn, Deutschland, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Fischer Panda GmbH
Otto-Hahn-Str. 40
D-33104 Paderborn
Tel: +49 (0) 5254-9202-0
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Mail: info(at)fischerpanda.de
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1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen (nachfolgend insgesamt „Lieferungen“) an die Fischer Panda GmbH (Bezugnahme nachfolgend durch („wir“, „unsere“). Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Lieferant“).
1.2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen und nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen vorbehaltlos ausführen.
1.3. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass hierzu eine Bezugnahme auf diese Bedingungen in jedem Einzelfall erfolgen muss.
2.1. Bestellungen und damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Erklärungen von uns vor oder bei Vertragsschluss sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in Textform. Dieses Formerfordernis lässt etwaige nach Vertragsschluss getroffene formlose Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben allerdings berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.
2.2. An unsere Bestellungen halten wir uns für die Dauer von zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Lieferanten gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung ist der Zugang der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) bei uns.
2.3. Soweit Ihre Auftragsbestätigung von unserer Bestellung inhaltlich abweicht, müssen Sie dies in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit wir diese in Textform annehmen.
2.4. Angebote des Lieferanten haben für uns kostenlos zu erfolgen. Ein Angebot des Lieferanten können wir innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Lieferant an sein Angebot gebunden. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Annahme eines Angebots beim Lieferanten verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.
2.5. Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Waren-zeichen, Lizenzrechte etc.) an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den in der Bestellung vorgegebenen Zweck zu verwenden und uns nach Abwicklung der Bestellung auf Verlangen zurückzugeben.
2.6. Der Inhalt der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung. Sie werden Vertragsinhalt, soweit der Auftragsnehmer in der mit der Bestellung korrespondierenden Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt; Ziffer 2.2 gilt entsprechend.
3.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der jeweils in unserer Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung ein Festpreis (welcher unabhängig vom Lieferzeitpunkt ist) und gilt DDP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Der Festpreis beinhaltet Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten. Mehrkosten für besondere Versandarten (z. B. Eilgut/Express) übernehmen wir nur, wenn diese Versandart zuvor ausdrücklich von uns gewünscht wurde.
3.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten alle unsere Zahlungsverpflichtungen als in EURO vereinbart. Eventuell anfallende Bankspesen für im Ausland zu leistende Zahlungen gehen zu den Lasten des Lieferanten.
3.3. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechnungen des Lieferanten sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und haben neben der vollständigen Bestellnummer unseren Namen sowie das Datum der Bestellung zu tragen. Nicht diesen Erfordernissen entsprechende Rechnungen können von uns zurückgegeben werden. Der Lieferant trägt die durch die fehlende Angabe dieser Daten verursachten Kosten, es sei denn, der Lieferant hat die fehlenden Angaben nicht zu vertreten.
3.4. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt innerhalb der in unserer Bestellung angegebenen Fristen. Sind dort keine Fristen angegeben, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs einer prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Lieferung bei uns.
3.5. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt zu.
4.1. Die Lieferungen des Lieferanten erfolgen DDP (INCOTERMS 2020) an den in unserer Bestellung genannten Bestimmungsort, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
4.2. Für jede Bestellung hat eine gesondert verpackte Lieferung zu erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn wir gemeinsam verpackten Lieferungen ausdrücklich zustimmen. Wir können die Verpackungs- und Versandarten bestimmen. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die handelsübliche Verpackungs- und Versandart zu wählen. Die Verpackung muss den verwendeten Transportmitteln und dem zu transportierenden Liefergut angemessen sein und jegliche Art von Schäden vermeiden, die das Liefergut während des Transports und während der Handhabung beeinträchtigen könnten.
4.3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gehen die Kosten des Versandes zu Lasten des Lieferanten, ebenso die Kosten der Transportversicherung. Bei einer eventuellen Berechnung von Verpackungsmaterial, das auf Wunsch des Lieferanten der Rücksendung unterliegt, hat eine volle Gutschrift zu erfolgen; die Rücksendung erfolgt in diesem Fall unfrei zu Lasten des Lieferanten.
4.4. Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und Bestellnummer, Name des Bestellers, Art, Beschaffenheit und Menge der Waren beizufügen. Die Lieferpapiere sind dem Spediteur oder Paketdienst mitzugeben oder deutlich sichtbar und gut erreichbar an der Lieferung anzubringen. Der Lieferant trägt die durch die fehlende Angabe dieser Daten verursachten Kosten, es sei denn, er hat die fehlenden Angaben nicht zu vertreten. Außerdem verlängert sich unsere Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung. Die Lieferungen haben während unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
4.5. Teillieferungen sind nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zulässig. Sind Teillieferungen bzw. Teilleistungen vereinbart, so sind im Lieferschein und in der Rechnung der Vermerk „Teillieferung“ bzw. „Teilleistung“ anzugeben. Bei nicht genehmigten Teillieferungen entfällt zunächst unsere Zahlungspflicht entsprechend der gelieferten Teilmenge (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).
4.6. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur eingehalten, wenn die Lieferung zu dem vereinbarten Liefertermin an der in unserer Bestellung angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist. Enthält unsere Bestellung keinen Liefertermin, beträgt die Lieferfrist zwei (2) Wochen, gerechnet ab dem Datum unserer Bestellung, soweit nicht abweichend vereinbart. Nach Vertragsschluss können vom Lieferanten Lieferfristen nur verlängert und Liefertermine nur verschoben werden, wenn wir einer Verlängerung bzw. Verschiebung ausdrücklich zustimmen.
4.7. Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine bleibt hiervon unberührt.
4.8. Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte wegen Verzugs – berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des mit dem Lieferanten vereinbarten Preises (exkl. USt.), höchstens jedoch 5 % dieses Preises (exkl. USt.), geltend zu machen, es sei denn, der Lieferant hat die zum Lieferverzug führenden Umstände nicht zu vertreten. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche wegen des Lieferverzuges behalten wir uns ausdrücklich vor. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche wegen des Lieferverzuges jedoch anzurechnen. Die Vertragsstrafe können wir auch dann geltend machen, wenn ein Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unterbleibt; über die Schlusszahlung hinaus jedoch nur dann, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehalten haben.
4.9. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferant erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Art. 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG; nachfolgend „REACH-VO“) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er uns in allen in Art. 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.
4.10. Sofern bei der Lieferung genormte, tauschfähige Mehrweg(pool)paletten (z.B. Euro- Flachpalette, Euro-Boxpalette) eingesetzt werden, gelten die Regeln des Bonner Palettentauschs als vereinbart, es sei denn, im Einzelfall ist etwas Abweichendes bestimmt.
4.11. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit Ansprüche gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder der Gegenanspruch in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.
Der Lieferant muss sämtliche Anforderungen des anwendbaren Zoll- und Außenwirtschaftsrechts erfüllen und uns eigenständig über etwaige Genehmigungspflichten sowie relevante exportbezogene Informationen (wie Ausfuhrlistennummer, ECCN/EAR99, Ursprungsland, HS-Code) informieren. Bei Verdacht auf Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; in solchen Fällen sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zudem muss der Lieferant je nach Sitz entsprechende Ursprungsnachweise (z.B. Langzeit-Lieferantenerklärung, Ursprungszeugnis) vorlegen und die Sicherheit der Lieferkette gewährleisten. Schließlich hat der Lieferant uns von allen Schäden freizustellen, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen, sofern er diese zu vertreten hat.
6.1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Lieferungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Als Subunternehmer gelten nicht externe Transportpersonen. Der Lieferant haftet für das Verschulden seiner Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.
6.2. Eine Abtretung der Ansprüche des Lieferanten aus diesem Vertrag ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
Die Übereignung der Lieferungen auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
8.1. Von uns zur Verfügung gestellte Waren, Werkzeuge, Vorrichtungen, Messmittel, Prüfvorschriften Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und Aufzeichnungen auf Datenträgern und ähnliche Gegenstände (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben in unserem Eigentum.
8.2. Unsere Beistellungen sind vom Lieferanten von anderen Materialien getrennt, als unser Eigentum gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns solange für uns kostenlos aufzubewahren, bis wir deren Rückgabe verlangen. Unsere Beistellungen dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Nutzung der Beistellungen außerhalb der vertraglich vorgesehenen Zwecke, auch für eigene Zwecke, ist dem Lieferanten untersagt.
8.3. Der Lieferant übernimmt die Risiken des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, der Verschlechterung oder der Beschädigung unserer Beistellungen. Werden unsere Beistellungen auf unseren Auftrag direkt von einem Dritten an den Lieferanten gesendet, ist der Lieferant verpflichtet, eine mengenmäßige Eingangsprüfung sowie eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Etwaige Beanstandungen hat der Lieferant unverzüglich sowohl dem Dritten als auch uns anzuzeigen. Unsere Beistellungen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden; sie sind unentgeltlich gesondert zu lagern, zu kennzeichnen und zu verwahren.
8.4. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Beistellungen ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Bruch und sonstige Schadensfälle zu seinen Lasten zu versichern und uns dies auf Aufforderung nachzuweisen. Wir sind bereits jetzt vom Lieferanten ermächtigt, Ansprüche aus diesen Versicherungen in Bezug auf unsere Beistellungen gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
8.5. Werden unsere Beistellungen gepfändet, gestohlen oder beschädigt oder wird sonst in unser Eigentum eingegriffen, hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.6. Werden Beistellungen ganz oder teilweise auf unsere Rechnung hergestellt oder unsere Beistellungen vom Lieferanten verarbeitet, so erfolgt die Herstellung bzw. Verarbeitung in unserem Auftrag als Hersteller im Sinne von § 950 BGB mit der Folge, dass wir (Mit-)Eigentum an dem neu hergestellten Gegenstand erlangen, ohne dass wir dadurch verpflichtet werden. Der Umfang unseres Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes unserer Beistellungen zum Wert der übrigen Ware. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant für die Dauer der Geschäftsbeziehung leihweise unentgeltlich zum Besitz sowie zur Verwahrung der Sache für uns berechtigt ist. Erlischt unser Eigentum an den Beistellungen durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Lieferant uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes unserer Beistellungen und verwahrt diese unentgeltlich für uns.
8.7. Vorstehende Verpflichtungen bestehen auch nach Abwicklung des Vertrages fort. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung vorstehender Verpflichtungen.
9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Ländern, in die wir die Lieferungen bestimmungsgemäß versenden, keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) verletzt werden.
9.2. Verletzen Lieferungen Schutzrechte Dritter, so hat der Lieferant nach unserer Wahl und auf seine Kosten unverzüglich entweder ein Nutzungsrecht zu unseren Gunsten zu erwirken, welches uns ermöglicht, die jeweiligen Lieferungen im vertraglich vorgesehenen Umfang ohne Verletzung von Schutzrechten zu nutzen, die Lieferungen so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferungen gegen neue, gleichwertige Lieferungen auszutauschen. Lieferungen gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie die vereinbarte Nutzbarkeit unserer Lieferungen nicht oder nur unerheblich einschränkt.
9.3. Der Lieferant stellt uns auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte sowie allen Aufwendungen frei, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise ergeben. Ebenso hat der Lieferant uns Schadensersatz für Aufwendungen zu leisten, die uns aufgrund der Abwehr von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Lieferungen entstehen, soweit dies erforderlich ist. Sind wir verpflichtet, wegen mangelhafter Lieferungen des Lieferanten einen Produktrückruf durchzuführen, hat der Lieferant uns die Kosten des Produktrückrufs zu erstatten, es sei denn, er hat die mangelhaften Lieferungen nicht zu vertreten. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
9.4. Die Ziffern 9.1. bis 9.3. finden keine Anwendung, soweit der Lieferant die Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat, die ihm von uns übergeben wurden und er nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.
9.5. Wir sind alleiniger Inhaber sämtlicher Schutzrechte an etwaigen Arbeitsergebnissen, die aus der Verwendung der Lieferungen resultieren (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“). Der Lieferant verpflichtet sich insoweit, ihm etwaig zustehende Schutzrechte an Arbeitsergebnissen ohne gesonderte Vergütung unverzüglich nach Bekanntwerden an uns zu übertragen. Sofern eine Übertragung von Schutzrechten an Arbeitsergebnissen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich der Lieferant, uns diesbezüglich ohne gesonderte Vergütung unverzüglich nach Bekanntwerden sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte in ausschließlicher, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkter, unwiderruflicher, unbedingter, ganz oder teilweise übertragbarer und unterlizenzierbarer Weise einzuräumen.
9.6. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.
10.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferungen in jeder Hinsicht den subjektiven, objektiven und den Montageanforderungen entsprechen, insbesondere der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Produkthaftungsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung), insbesondere auch ausländischen oder solchen der EU, soweit diese nach Inhalt des Vertrages für den Lieferanten erkennbar von Bedeutung sein könnten. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt, insbesondere unter Beachtung auch von DIN- und ISO-Zertifizierungs-bestimmungen, soweit diese die Lieferungen betreffen, sowie unter Einbeziehung seiner eigenen oder während der Leistungserbringung erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten alle Beschreibungen von Merkmalen, insbesondere der Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität und Interkompatibilität.
10.2. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) gelten mit der Maßgabe, dass wir die kaufvertraglichen Lieferungen nur bezüglich Menge, Typ, äußerlich erkennbarer Mängel (z.B. Transport-schäden) und sonstiger offenkundiger Mängel nach ihrer Ablieferung stichprobenartig untersuchen müssen. Offenkundige Mängel können wir unverzüglich, mindestens jedoch bis zu fünf (5) Tage nach Ablieferung rügen, verdeckte Mängel unverzüglich, mindestens jedoch bis zu zehn (10) Tage nach ihrer Entdeckung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestehen für uns vor der Abnahme keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen für uns nicht.
10.3. Bei Mängeln der Lieferungen stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Als Nacherfüllung können wir – unbeschadet unserer weiteren Mängelrechte – nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -herstellung verlangen.
10.4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von Umständen, die die Unzumutbarkeit begründen, unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Mangel-beseitigung durch uns, unterrichten.
10.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden ist oder gesetzlich eine längere Verjährungsfrist gilt.
10.6. Im Falle einer im Rahmen der Gewährleistung vorgenommenen Neulieferung bzw. -herstellung beginnt die Verjährungsfrist für die neu gelieferten Waren bzw. neu hergestellten Werke einmalig von neuem und gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten. Soweit die nach Ziffer 10.5 verbliebene Verjährungsfrist den Zeitraum von 24 Monaten übersteigt, gilt die verbleibende längere Verjährungsfrist. Werden nur Teile der Waren neu geliefert bzw. nur Teile der Werke neu hergestellt, gelten die vorgenannten Sätze dieser Ziffer 10.6 nur für diese Teile.
10.7. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln ist während der Dauer der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gehemmt.
10.8. Der Ort der Nacherfüllung für sämtliche Mängelbeseitigungs- und Ersatzlieferungsansprüche aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten und Risiken im Zusammen-hang mit dem Transport mangelhafter sowie nacherfüllter oder ersetzter Waren an bzw. von unserem Geschäftssitz.
11.1. Der Lieferant haftet uns gegenüber auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht abweichend vereinbart.
11.2. Wir haften gegenüber dem Lieferanten nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.).
11.3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Haftung
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.4. Unsere Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
11.5. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter oder Mitarbeiter.
12.1. Der Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen uns nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder einer Verletzung von Schutzrechten oder der Compliance / Nachhaltigkeits-Anforderungen nach Ziffer 9. und Ziffer 17. in Bezug auf eine Lieferung des Lieferanten erhoben werden, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Rechte von uns bleiben unberührt.
12.2. Der Lieferant stellt uns zudem im Rahmen der Produkt- und Produzentenhaftung für alle wegen Personen- oder Sachschäden von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüche, die auf einen Produktfehler der Lieferung oder eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht des Lieferanten zurückzuführen ist, frei. Soweit wir verpflichtet sind, aus einem solchen Grund eine Rückrufaktion oder sonstige Feldaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche hiermit verbundenen Kosten.
12.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
13.1. Höhere Gewalt befreit die betroffene Partei nur insofern und für so lange von ihren vertraglichen Verpflichtungen, wie sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist. Jede Partei trägt alle Aufwendungen selbst, für die sie selbst verantwortlich ist und die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergeben. Die von höherer Gewalt betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich in Textform über die Situation in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Nachweise erbringen. Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um negative Auswirkungen, die sich aus dieser Situation ergeben, weitestgehend zu mindern.
13.2. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als fünfzehn (15) aufeinanderfolgende Tage fortbesteht, so kann die Partei, der gegenüber höherer Gewalt geltend gemacht wurde, vom Vertrag zurückzutreten.
14.1. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungsersatz- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängel-ansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Lieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
14.2. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Lieferungen durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurden.
15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile (einschließlich Verschleißteilen) für die Lieferungen an uns, soweit es sich hierbei um Maschinen, Anlagen oder Komponenten handelt, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab dem Lieferzeitpunkt vorzuhalten bzw. eine entsprechende Versorgung sicherzustellen.
15.2. Der Lieferant wird uns in angemessener Frist vor dem beabsichtigten Ende des Zeitraumes, innerhalb dessen er die Versorgung mit Ersatzteilen gemäß Ziffer 15.1. sicherzustellen hat, anbieten, ausreichend Ersatzteile herzustellen, damit uns eine Endbevorratung möglich ist.
15.3. Der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, das den neuesten Standards der einschlägigen Zulieferindustrie entspricht. Der Lieferant wird die Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Dokumentation eigen-verantwortlich durchführen. Diese Dokumentation wird der Lieferant uns auf Anforderung zur Verfügung stellen. Der Lieferant hat die Dokumentation gemäß den gesetzlichen Vorgaben, mindestens jedoch für die Dauer von zehn (10) Jahren, aufzubewahren.
15.4. Wir sind berechtigt, die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen selbst oder durch unabhängige Prüfer im Werk des Lieferanten zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger – mindestens zehn (10) Werktage – vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Die Überprüfung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung. Der Lieferant ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen. Wir haben ein berechtigtes Interesse daran, Untersuchungs- und Prüfberichte des Lieferanten, die eine Lieferung an uns betreffen, einzusehen. Der Lieferant ist zur Gestattung der Einsicht für die Dauer von zehn (10) Jahren nach der Lieferung verpflichtet.
16.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Sach- und Fachkunde auf etwaige Fehler, Widersprüche oder Bedenken über die Verwendungseignung zu überprüfen. Er wird uns unverzüglich darüber informieren, sollte er solche Fehler oder Widersprüche entdecken oder sollten solche Bedenken entstehen.
16.2. Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen den vereinbarten technischen Daten entsprechen, aus den vereinbarten bzw. in der Dokumentation genannten Werkstoffen hergestellt sind, frei von Material- und Fertigungsfehlern sind, die vereinbarten Funktionen voll erfüllen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sind keine Materialien vereinbart, so sind die Lieferungen aus bestgeeigneten Stoffen herzustellen.
16.3. Alle Lieferungen des Lieferanten müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den geltenden Vorschriften für Stoffbeschränkungen, den einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften, den Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die vorausgesetzte sowie die übliche Verwendung geeignet sein. Insbesondere sind auch die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheiten, Abmessungen, Ausführungsart und Güte, soweit vereinbart in den jeweiligen Toleranzen, einzuhalten. Weitergehende subjektive und objektive Anforderungen an die Lieferungen bleiben unberührt.
16.4. Der Lieferant ist verpflichtet aussagekräftige Informationen und Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der in der Ziffer 16 genannten Regularien bereitzuhalten. Weiter-gehende gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
16.5. Der Lieferant stellt sicher, dass alle in den Lieferungen enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die von uns bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei den Lieferungen um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung.
16.6. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte substances of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.
16.7. Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen des jeweils gültigen nationalen Umsetzungsaktes der Richtlinie 2011/65/EU inklusive Erweiterung 2015/863/EU in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „RoHS-Richtlinie“) einhält. Demnach dürfen keine der in der RoHS-Richtlinie in Anhang II gelisteten Substanzen die Maximalkonzentration im homogenen Material überschreiten. Soweit Ausnahmen nach Anhang III bzw. Anhang IV verwendet werden, wird uns der Lieferant diese Ausnahmen mitteilen. Dies gilt auch für alle nicht-elektronischen oder nicht-elektrischen Lieferteile oder für elektronische oder elektrische Lieferteile, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.
16.8. Vor Auslieferung ist die Einhaltung vorgenannter Anforderungen von dem Lieferanten mittels geeigneter, dem neuesten Stand der Technik entsprechen-der Qualitätsprüfung in Form einer Warenausgangskontrolle zu kontrollieren und uns nachzuweisen. Lieferungen, welche diese Kontrolle nicht bestanden haben, dürfen nicht ausgeliefert werden.
16.9. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Einklang mit den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen zu handeln, insbesondere den Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und zur Geldwäsche sowie die anwendbaren regulatorischen Vorgaben in den Bereichen Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz, und Schutz von Menschenrechten, speziell jene aus den in Ziffer 17.2. bis 17.9. genannten Rechtsakten.
17.2. Wenn und soweit wir im Annex I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (nachfolgend „CBAM-Verordnung“) aufgeführte Waren einführen, wird uns der Lieferant alle relevanten Daten und Informationen gemäß Anhang IV der CBAM-Verordnung (nachfolgend „CBAM-Daten“) zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns nachprüfbare CBAM-Daten spätestens bis zur Lieferung der betreffenden Waren zur Verfügung zu stellen. Wir beabsichtigen, die CBAM-Daten ausschließlich zur Er-füllung unserer Berichtspflichten nach der CBAM-Verordnung zu verwenden.
17.3. Sofern die vom Lieferanten an uns gelieferten Waren relevante Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/1115 zu entwaldungsfreien Lieferketten (nachfolgende „EUDR“) darstellen, hat der Lieferant die Anforderungen der EUDR einzuhalten. Insbesondere stellt der Lieferant uns die Geolokalisierungsdaten der nach der EUDR relevanten Erzeugergebiete sowie die erforderlichen Nachweise der Konformität der Waren mit der EUDR vor Lieferung zur Verfügung.
17.4. Der Lieferant hat alle Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (nachfolgend „Batterie-VO“) einzuhalten. Insbesondere wird uns der Lieferant keine Batterien liefern, die Stoffe nach Anhang I der Batterie-VO enthalten.
17.5. Der Lieferant wird alle Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (nachfolgend „Konfliktmineralien-VO“), dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (nachfolgend „LkSG“) und nach der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (nachfolgend „CSDDD-Richtlinie“) sowie ihres jeweiligen nationalen Umsetzungsaktes einhalten, soweit anwendbar. Ferner wird der Lieferant alle Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (nachfolgend „Ökodesign-VO“) sowie der anwendbaren delegierten Rechtsakte und nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (nachfolgend „CSRD-Richtlinie“) einhalten, soweit anwendbar.
17.6. Der Lieferant hat bei der Herstellung, Befüllung, beim Verkauf und bei der Einfuhr in die EU von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes (nachfolgend „EWKFondsG“) alle im EWKFondsG enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen und auf Anfrage eine gültige Registrierung nach § 7 EWKFondsG vorzulegen.
17.7. Der Lieferant wird seine Subunternehmer und Zulieferer in der Lieferkette zur Einhaltung von Standards anhalten, die den Vorgaben aus den genannten Regelungswerken einschließlich unseres Lieferantenkodex entsprechen. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte die Einhaltung der vorgenannten Regelungen durch den Lieferanten nach vorheriger Ankündigung und bei substantiierter Kenntnis eines Verstoßes gegen das LkSG zu überprüfen.
17.9. Wenn tatsächliche Verstöße gegen EUDR oder gegen die CBAM-Verordnung festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag insgesamt zurücktreten oder hinsichtlich der Teillieferungen, die die Annahme eines Verstoßes begründen.
Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über das Geschäft oder den Betrieb von uns vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungs-verpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Geschäftsverhältnisses fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt waren, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder (ii) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden.
19.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Paderborn, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
19.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Fischer Panda GmbH
Otto-Hahn-Str. 40
D-33104 Paderborn
Tel: +49 (0) 5254-9202-0
Fax: +49 (0) 5254-9202-550
Mail: info(at)fischerpanda.de
Web: www.fischerpanda.de
1. Garantiebedingungen für mobile und stationäre Fischer Panda Generatoren
Fischer Panda GmbH gewährt für diesen Generator dem Kunden zusätzlich zu seinen Rechten gegenüber dem Verkäufer auf Gewährleistung zu folgenden Bedingungen eine Herstellergarantie.
1.1 Garantievoraussetzungen
Wichtige Voraussetzung für die Garantieleistung:
Mit dem Generator wird in den technischen Unterlagen ein Formular „Antrag auf Registrierung und Ausstellung der Garantieurkunde“ mitgeliefert. Dieses Formular muss sorgfältig ausgefüllt werden und innerhalb von 2 Wochen nach dem Einbau des Generators bei Fischer Panda GmbH eingegangen sein. Dies gilt für alle Aggregate.
Es muss eine ordnungsgemäße Installation gemäß den Installationsanweisungen im Handbuch und Sicherheitshinweisen von Fischer Panda GmbH vorgenommen worden sein. Die vorgeschriebene Inbetriebnahmeinspektion mit der Aufzeichnung der im mitgelieferten Inbetriebnahmeprotokoll aufgeführten Parameter muss durchgeführt worden sein.
Die weiteren Inspektionen müssen gemäß Vorschrift durchgeführt und in das Formblatt eingetragen worden sein.
Der Benutzer ist verpflichtet, täglich den Ölstand zu prüfen und dabei eine „Sicht-Inspektion“ gemäß Betriebsanleitung bzw. Checkliste durchzuführen.
1.2 Garantiedauer
Fischer Panda GmbH garantiert fehlerfreies Material und einwandfreien Betrieb des Generators für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Lieferdatum ab Werk Paderborn. Die Garantiezeit ist auf 12 Monate begrenzt, wenn der Generator gewerblich (also nicht zu privaten Zwecken) genutzt wird.
Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum des Generators ab Werk Fischer Panda GmbH und ist auf eine maximale Betriebsstundenzahl von 1.000 Stunden begrenzt. Für die in Ziff. 1.5 dieser Garantiebedingungen genannten Teile des wassergekühlten elektrischen Panda Asynchrongenerators wird die Garantie auf einen Zeitraum von 5 Jahren erweitert. Diese erweiterte Garantiezeit ist allerdings Einschränkungen unterworfen, die unter Ziff. 1.5 dieser Garantiebedingungen näher genannt sind.
Im Übrigen sind die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen von Fischer Panda GmbH verbindlich.
1.3 Garantieleistungen
Wenn Garantiearbeiten erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Fischer Panda GmbH den Generator auf seine Kosten bei einer von Fischer Panda GmbH autorisierten und jeweils individuell benannten Kundendienststelle vorzustellen oder an die Fischer Panda GmbH direkt einzusenden.
Sofern der Generator in einem Fahrzeug eingebaut ist (Landfahrzeug, Wasserfahrzeug etc.), ist mit Fischer Panda GmbH im Garantiefall konkret zu verabreden, wo und wie die Reparaturarbeiten vorgenommen werden können. Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug oder den Generator zum Sitz von Fischer Panda GmbH nach Paderborn zu bringen.
In jedem Falle kann Fischer Panda GmbH entscheiden, ob eine Reparatur an ihrem Geschäftssitz oder an einem anderen Ort durch einen autorisierten Partner von Fischer Panda GmbH ausgeführt werden soll. Wenn der Kunde verlangt, dass ein Monteur zum Objekt anreist, sind in jedem Falle die Reisekosten vom Kunden zu tragen. Hierzu gehören auch die für die Reise erforderliche Arbeitszeit sowie die Reisespesen (Übernachtung, Tagegeld).
Sofern in besonderen Fällen Garantiearbeiten an Bord von Fahrzeugen am Standort des Fahrzeuges durchgeführt werden, muss der Kunde dafür sorgen, dass sowohl das Fahrzeug als auch der Generator einwandfrei zugänglich sind und dass angemessene und zumutbare Arbeitsbedingungen gegeben sind.
Hierzu gehört auch, dass das Fahrzeug ab 7.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends für Arbeiten frei zur Verfügung steht.
Der Kunde kann nach Genehmigung auch nach Absprache mit Fischer Panda GmbH defekte Teile vor Ort ausbauen. Diese müssen auf Verlangen kostenfrei zu Fischer Panda GmbH oder zu einer anderen, von Fischer Panda GmbH benannten Adresse eingesandt werden. Sie werden nach Überprüfung nach Wahl von Fischer Panda GmbH ausgetauscht oder repariert und auf Gefahr und Kosten des Kunden zurückgesandt.
Für den Fall, dass ein Teil ausgetauscht wird, geht das defekte Teil in das Eigentum von Fischer Panda GmbH über.
Wenn Reparaturen nicht durch Fischer Panda GmbH an deren Sitz durchgeführt werden können, hat der Kunde zunächst alle Kosten der Reparatur zu verauslagen. Die Kosten für das defekte Teil zuzüglich eventuell günstigster anfallender Versandkosten übernimmt Fischer Panda GmbH. Die Reisekosten sowie Ein- und Ausbaukosten trägt der Kunde.
Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit.
1.4 Erlöschen der Garantie
Die Garantieverpflichtung erlischt, wenn
Weiterhin entfällt der Garantieanspruch in allen Fällen höherer Gewalt oder Kriegseinwirkung.
1.5 Erweiterte Garantie
Erweiterte Garantie für FISCHER PANDA Generatoren - 5 Jahre ab Kaufdatum:
Für den elektrischen Teil des Generators (Stator mit Wicklung, Generatorgehäuse, Gehäuseabdichtung mit allen wasserführenden Teilen) wird eine Garantie von fünf Jahren gegeben. Diese erweiterte Garantie umfasst alle Schäden, die an den oben genannten Teilen durch die Einwirkung von Kühlwasser entstehen.
Fischer Panda GmbH entscheidet nach ihrer Wahl, ob sie repariert oder kostenlos ein Ersatzteil zur Verfügung stellt. Alle Teile müssen ausgebaut und frachtfrei an Fischer Panda GmbH eingesandt werden. Es sind Schäden ausgeschlossen, die durch Temperaturüberlastung des Generators, durch das Versagen von Bauteilen, durch normalen Verschleiß oder durch Ausfall von Peripherie-Aggregaten, Wasserpumpen, Wasserzulauf, automatische Abschalteinrichtungen usw. entstehen.
Aufwendungen für Arbeitszeit etc. zum Ein- und Ausbauen der Aggregate sind von dieser erweiterten Garantie nur insoweit erfasst, als für die Arbeit ein Pauschalbetrag verrechnet wird, der sich an der Arbeitszeit orientiert, die zu erwarten ist, wenn die Reparatur von einem erfahrenen Monteur bei guter Zugänglichkeit des Objektes entstehen würde.
Ausgenommen sind auch solche Schäden, die durch Fremdeinwirkung, unsachgemäße Kompensation oder Überkompensation mit Kondensatoren entstehen.
Zusätzliche Garantieleistungen sind möglich und können den erweiterten Fischer Panda Garantiepaketen entnommen werden.
1.6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Soweit sich aus diesen Garantiebedingungen nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Fischer Panda GmbH. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der nachstehenden Sonderregelung etwas anderes ergibt.
Für diese Garantiebedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz von Fischer Panda GmbH zuständige Gericht.
Fischer Panda GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen
Fischer Panda GmbH
Otto-Hahn-Str. 40
33104 Paderborn
Tel: + 49 (0) 5254-9202-0
Mail: info@fischerpanda.de
Web: www.fischerpanda.de
Garantiebedingungen (Stand:2013-02-01)